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SO  KOMMEN  SIE  SCHNELL  UND  SICHER  ZU  RECHTSKONFORMEN  DOKUMENTEN!

Sehr geehrte Damen und Herren, die technischen Probleme infolge des Ausfalls unseres Servers sind behoben. Sollten Sie immer noch Fehler feststellen, so wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Wir senden Ihnen dann die betreffenden Dokumente per eMail zu. Vielen Dank für Ihre Geduld!                                        Frank Ulbricht

Ein Interview mit Reiner Schock, Rechtsanwalt in Halle (Saale)

FU: Herr Rechtsanwalt, alle Welt spricht von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Ist das wirklich so ein wichtiges Thema - oder werden hier nur Ängste verbreitet, um damit möglichst viel Geld zu verdienen?

RS: Von Geld verdienen kann an dieser Stelle keine Rede sein.  Auf dieser Webseite wird dargestellt, wie man auch ohne anwaltliche Hilfe oder Beauftragung eines Notars zu rechtskonformen Dokumenten kommen kann. Dies ist völlig kostenlos, wenn man diese Zeilen befolgt. Zweifellos ist es aber so, dass die betreffenden Dokumente tatsächlich äußerst wichtig sind.

FU: Gut, gehen wir der Reihe nach vor. Um welche Dokumente handelt es sich eigentlich?

RS: Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Sorgerechtsverfügung und Unternehmervollmacht, in derselben Rangfolge ihrer Wichtigkeit, je nach Bedarf. Ein Notar ist nur in Spezialfällen erforderlich. Ein Testament hingegen bestimmt die Rechtsnachfolge, und besonders, was mit dem Vermögen nach dem Tod passiert. Man darf es nur handschriftlich oder vor einem Notar errichten.

FU: Wir reden also über vier oder sogar fünf Dokumente - braucht man die wirklich alle?

RS: Nein, natürlich nicht! Im Normalfall kommt der Bürger mit der Vorsorgevollmacht und eventuell noch einer Patientenverfügung aus. Die Sorgerechtsverfügung für minderjährige Kinder ist eher für Alleinerziehende interessant und die Unternehmervollmacht dem Namen entsprechend für Selbständige und Firmeninhaber.

FU: Wenn ich das richtig verstanden habe, ist die Vorsorgevollmacht dabei das wichtigste Dokument - wieso eigentlich?

RS: Wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, seinem Willen Ausdruck zu verleihen oder seinen Geschäften nachzugehen, muss dies ein anderer tun. Diese Person kann man selbst festlegen, indem man sie "vorsorglich" mit einer allumfassenden Vollmacht ausstattet. Tut man das nämlich nicht, wird durch das Betreuungsgericht im Bedarfsfall ein Betreuer eingesetzt. Dabei ist es ein Irrglaube, dass automatisch der Ehepartner als Betreuer eingesetzt wird. Nicht ganz zu vergessen ist auch, dass vom Betreuungsgericht Gerichtskosten gefordert werden.

FU: Es kann auch eine völlig fremde Person vom Gericht als Betreuer eingesetzt werden?

RS: So ist es – und jeder Betreuer muss auch entlohnt werden! Wenn aus irgendeinem Grund der Ehepartner nicht als geeignet erscheint (z.B. trennungs-, alters- oder krankheitshalber), kann auch ein fremder Betreuer eingesetzt werden. Mit einer Betreuungsverfügung kann man dem Gericht einen Betreuer aus dem persönlichen Umfeld vorschlagen. Eine Vorsorgevollmacht erübrigt in sehr vielen Lebenssituationen, wenn auch nicht in allen, die Bestellung eines Betreuers, weil dieser dann nicht benötigt wird.

FU: ... gleichzeitig ist das aber auch das gefährlichste Dokument?

RS: Ja, weil man sein Leben aus der Hand gibt, wenn die Vorsorgevollmacht in falsche Hände kommt. Der Vollmachtgeber gibt sein gesamtes Vermögen, sein Brief- und Postgeheimnis und alle persönlichen Angelegenheiten aus der Hand.
Das muss man sich genau überlegen!
Eine weitere Gefahr besteht darin, dass die Vorsorgevollmacht es nicht verhindern kann, dass der gehandicapte Vollmachtgeber zusätzlich auch noch selbst, etwa bei Demenz, unvernünftige Geschäfte abschließt bzw. etwas Nachteiliges unterschreibt. Unvernünftige Geschäfte sind nicht automatisch unwirksam.

FU: Aber tut es nicht auch ein Betreuer?

RS: Gewissermaßen ja, aber jeder Betreuer (ggf. auch der Ehepartner) ist dem Betreuungsgericht rechenschaftspflichtig. Wenn es eine Vorsorgevollmacht gibt, entfällt die Rechenschaftslegung zunächst. Allerdings ist auch hier Vorsicht geboten: Stirbt der Vollmachtgeber, können seine Erben vom Vollmachtnehmer fordern, dass er rückwirkend Rechenschaft ablegt.

FU: Was muss man also beachten?

RS: Die Vorsorgevollmacht sollte man erst dann aus der Hand geben, wenn man selbst nicht mehr handeln kann – und dann nur an absolut vertrauenswürdige Personen. Auch können darin ja beispielsweise auch zwei oder sogar mehrere Bevollmächtigte stehen, die nur zusammen handeln sollen. Oder mehrere, von denen jeder einzeln Handeln kann. Das kann man auch auf bestimmte Rechtshandlungen beschränken.

FU: Kann man die Vollmacht widerrufen?

RS: Jederzeit! Man kann sie widerrufen und das Papier zurückfordern, auch Dritten den Widerruf bekannt geben. Denn wenn der Vollmachtnehmer das Papier nicht hergibt und - egal wo - vorlegt, darf der Angesprochene auf die Wirksamkeit vertrauen, solange er nichts von dem Widerruf weiß.

FU: Gibt es für die Rückforderung einen bestimmten Rechtsweg?

RS: Beim örtlich zuständigen Amts- oder Landgericht muss Klage eingereicht werden. Beim Landgericht herrscht sogar Anwaltszwang, aber auch beim Amtsgericht sollte man besser einen Rechtsanwalt beauftragen.

FU: Die Patientenverfügung wurde als zweitwichtigstes Dokument genannt. Da geht es sicher um die Rechte von Patienten?

RS: Ja und Nein! Die Patientenverfügung sichert in erster Linie Ärzte ab, damit sie nicht gegen den ärztlichen Eid verstoßen müssen oder sich gar strafbar machen, wenn sie dem Wunsch des Patienten folgen, die Behandlungen auf das nötige Maß zu minimieren.

FU: Das heißt, wenn es um den Sterbeprozess geht und der Patient sich in einer ausweglosen Lage befindet…

RS: Genau – und vor allem in einer Lage, wo er selbst nicht mehr seinem Willen Ausdruck verleihen kann. Dann sind die Ärzte (seit 2009 gesetzlich geregelt) verpflichtet, dem eindeutigen Willen des Patienten umzusetzen. Die Formulierungen in der Patientenverfügung müssen also eindeutig sein. Es reicht nicht, von einer „schweren Krankheit“ oder „großen Schmerzen“ bzw. "in Würde sterben" zu sprechen.

FU: Wer formuliert die Patientenverfügung?

RS: Das kann der betroffene Bürger selbst! Natürlich kann man sich einem Notar oder Rechtsanwalt anvertrauen, oder sich von einem Verein helfen lassen etc. Man kann aber auch die Formulierungsempfehlungen des Bundesjustizministeriums zu Grunde legen und dann selbst auswählen, was davon man ausformulieren möchte.

FU: Worauf kommt es da an?

RS: Zunächst auf die Form - schriftlich, das heißt eigenhändig unterschrieben muss sie sein. Dann auf möglichste Eindeutigkeit. Der Arzt muss erkennen bzw. interpretieren können, ab welchem Stadium einer Krankheit die Verfügung gilt und wieweit der Wunsch des Patienten genau reicht.

FU: Und wie lange ist die Patientenverfügung gültig?

RS: Normalerweise ewig. Wichtig ist aber auch, dass sie glaubhaft ist. Hat der Verfasser z.B. verfügt, dass er keine lebensverlängernden Maßnahmen wünscht, so könnte dieser Wunsch angezweifelt werden, wenn sich herausstellt, dass er gerade vor kurzer Zeit erst erneut geheiratet hat oder inzwischen neue Therapiemethoden existieren. Es ist also auch wichtig, seine eigenen getroffenen Festlegungen von Zeit zu Zeit durchzusehen, der möglicherweise geänderten Lebenssituation anzupassen und die getroffenen Verfügungen (auch wenn sich keine Änderungen ergeben haben) in gewissen Zeitabständen unten darunter nochmals neu zu unterschreiben.

FU: Das ist nachvollziehbar. Schon daher ist wohl eine eigenverantwortliche Erstellung und Aufbewahrung der Patientenverfügung sinnvoller.

RS: Das ist unkomplizierter und ohne Risiko, wenn man sich beispielsweise an die Formulierungsvorlagen des BMJ hält. Ach die Aufbewahrung zu Hause ist kein Problem. Eine Notfallkarte, in der Brieftasche mit sich geführt tut aber gute Dienste, damit Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht auch gesucht und gefunden werden können.

FU: Die anderen drei Dokumente wurden eingangs nicht als so wichtig eingestuft - wieso eigentlich nicht?

RS: Die Betreuungsverfügung ist in gewissem Maße unnötig, wenn man eine Vorsorgevollmacht erstellt hat. Der Betreuungsrichter wird daraus erkennen können, dass der Vollmachtnehmer auch als Betreuer eingesetzt werden kann, wenn die Vorsorgevollmacht einmal nicht mehr ausreicht.

FU: Kommen wir nun zu der Frage, wie man zu wirklich rechtskonformen Dokumenten kommt...

RS: Das Recht, also die gesetzlichen Grundlagen, können sich im Laufe der Jahre ändern. Erst seit 2009 hat z.B. die Patientenverfügung Einzug ins Gesetz (BGB) gefunden. Man kann aber davon ausgehen, dass auch alle früher erstellten Dokumente noch vollständig rechtskonform sind. Das Gesetz 2009 hat die älteren Dokumente gerade erst gesetzeskonform gemacht. Was heute im Gesetz steht, wurde früher schon länger durch die Rechtsprechung der Gerichte etwa genauso wie heute entschieden. Aber damals war mangels eindeutiger Paragrafen die Unsicherheit noch viel größer, ob man etwa als Arzt ein Strafgesetz verletzt und wie dann ein Gericht entscheidet, wenn man die Versorgung eines Patienten ohne eindeutig gültige Rechtsvorschrift abbricht, weil es sein schriftlicher Wille war.
Es ist es aber trotzdem dringend angeraten, seine Dokumente von Zeit zu Zeit zu überprüfen und - wie schon erwähnt - in regelmäßigen Abständen neu zu signieren. In größeren Abständen sollte man sich die Vorlagen vom BMJ ansehen und auf veränderte Passagen durchgehen. Des Weiteren sollte man überlegen, ob sich die eigenen Wünsche geändert haben.


FU: Es gibt also Vorlagen vom BMJ, die allen Bürgern zugänglich sind...

RS: ... und die somit die sicherste Grundlage für eine Rechtskonformität darstellen. Sie sind im Internet zu finden, wo das BMJ präsent ist.

FU: Wie geht man ganz konkret vor, um "seine" Dokumente zu erstellen?

RS: Zunächst muss man sich im Klaren sein, was und welche Dokumente von den genannten man wirklich will. Das klingt leichter, als es ist. Diese Festlegung muss jeder für sich treffen. Und das zu einer Zeit, wo man noch durchschnittlich gesund und mental fit ist. Es ist schwer, sich in eine lebensbedrohliche Situation oder eine unheilbare Krankheit hineinzuversetzen…

FU: Wenn ich mich zu bestimmten Formulierungen durchgerungen habe, brauche ich das dann nur noch unterschreiben und fertig?

RS: Prinzipiell ja. Es ist aber jedenfalls für eine Patientenverfügung noch sicherer, einen oder mehrere Zeugen dafür zu haben, dass die getroffenen Verfügungen bei voller Geschäftsfähigkeit getroffen wurden. Zeugen können zusätzlich auf der Patientenverfügung unterschreiben. Im Zweifelsfall würden sie dann vor Gericht eine Aussage machen müssen, falls der Arzt vom Staatsanwalt Schwierigkeiten bekommt.

FU: Nehmen wir an, es sind endlich alle Hürden genommen, und die Dokumente sind aufgesetzt. Wo muss ich diese hinterlegen?

RS: Von "müssen" ist keine Rede! Jeder Bürger entscheidet selbst, wo er „seine“ Dokumente hinterlegt – und welchen finanziellen Aufwand er betreiben will.
Man kann die Dokumente im Wohnzimmerschrank lagern oder in seinem Notfallkoffer – sofern vorhanden. Wichtig ist nur, dass der Aufbewahrungsort im familiären Umfeld bekannt ist oder sonst irgendwie herausgefunden werden kann.


FU: Aber es wird doch immer von einem "Vorsorgeregister" gesprochen, wo Ärzte rund um die Uhr das Vorhandensein einer Patientenverfügung abrufen können?

RS: Die Bundesnotarkammer unterhält ein öffentliches Vorsorgeregister, dessen Inanspruchnahme aber nicht Pflicht ist. Diese ist zur Abfrage durch die Gerichte bestimmt, nicht die Ärzteschaft. Dazu muss man wissen, dass Ärzte beim Betreuungsgericht nachfragen müssen, wenn es um Leben oder Tod geht. Das Gericht kümmert sich dann um Weiteres.
Um das Thema "Abschalten" geht es zunächst nicht. Ist jemand nicht ansprechbar, muss er nach einigen Tagen immer einen Betreuer bekommen. Wenn der Patient eine Notfallkarte (handgeschrieben auf Karton oder in gedruckt edler Plastik-Ausführung) in seiner Brieftasche mit sich führt, wird geprüft, ob die Dokumente, auf die dort verwiesen wird, ausreichen. Kommt der Patient wieder zu sich, reicht die Vorsorgevollmacht aus. Ist er bewusstlos, erforscht das Gericht seinen mutmaßlichen Willen mit den Dokumenten und entscheidet, ob ein Betreuer bestellt wird und wer das ist.
Wichtig ist nur, dass man irgendwie zeigt, dass derartige Dokumente vorhanden sind und wo sie aufbewahrt werden.


Aber zunächst müssen die betreffenden Dokumente erst mal ordentlich erstellt werden und noch viele andere Dinge im Leben geklärt werden! Meine Empfehlung dafür ist "Wichtiges aus meinem Leben", was es in jeder örtlichen Buchhandlung gibt.
Und schließlich noch ein ganz wichtiger Hinweis: Wenn es um wirklich große Vermögen geht oder Unternehmen von besonderem Gewicht, ist eine professionelle Erstellung der betreffenden Dokumente durch einen Notar oder Anwalt dringend anzuraten, denn Juristen können beraten und entscheiden, was erforderlich ist und was nicht.


FU: Herr Rechtsanwalt, vielen Dank für das aufschlussreiche Gespräch!

ZU  VIEL  TEXT ?

JA, leider!
Wenn es Ihnen einen zu großen Zeitaufwand macht, das nebenstehende Interview durchzulesen, dann haben Sie teilweise Recht.

Wichtige Dinge im Leben kosten Zeit!

Man kann das Thema sicherlich auch
nach dem Motto
"Manmüsstemal"
auf die lange Bank schieben...

 

 

 

DOWNLOAD-BEREICH

Hier finden Sie die wichtigsten Vorlagen für Ihre Vorsorge-Dokumente:

Bundesministerium für Justiz
und Verbraucherschutz
www.bmjv.de

PATIENTENVERFÜGUNG
     Formular PDF
     Textbausteine WORD

VORSORGEVOLLMACHT
     Formular PDF

BETREUUNGSVERFÜGUNG
     FORMULAR PDF

ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINER VORSORGE-VOLLMACHT IM ZENTRALEN VORSORGEREGISTER DER BUNDESNOTARKAMMER
     FORMULAR PDF


Auf der Webseite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz finden Sie viele weitere Broschüren und Vorlagen, so z.B. zur Erteilung einer Kontovollmacht.

     BROSCHÜRE Patientenrechte

Bei Fragen können Sie sich gern auch an die Autoren dieser Webseite, Reiner Schock und Frank Ulbricht, wenden (siehe IMPRESSUM).

 
 
 

Bezugshinweise

In Ihrer örtlichen Buchhandlung erhältlich!
Format A4, 180 Seiten
 
Hardcover:
ISBN 9-783-7347-3592-9, 39,95 €
Broschur:
ISBN: 9-783-7347-4759-5, 24,95 €

Als handgearbeitete Einzelanfertigung mit goldener Namensprägung nur auf Vorbestellung verfügbar (Lieferzeit ca. drei Wochen).

Ein ideales Geschenk, z.B. zu einem runden Geburtstag.

Preis je nach Einbandmaterial (Echtleder, Lederfaserstoff, Leinen) auf Anfrage.

 
 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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